BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09 Vermieter darf nicht eigenmächtig Wohnung räumen
Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch einen Vermieter stellt eine unerlaubte Selbsthilfe dar, für deren Folgen der Vermieter verschuldens-unabhängig nach § 231 BGB. Der Vermieter muss aufgrund seiner Obhutspflicht die Interessen des an einer eigenen Interessenwahrnehmung verhinderten Mieters auch dadurch wahren, dass er bei der Inbesitznahme ein aussagekräftiges Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufstellt und deren Wert schätzen lässt. Kommt er dem nicht nach, hat er zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände von den Angaben des Mieters abweichen, soweit dessen Angaben plausibel sind.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 210/10 Kein Eigenbedarf bei KG/ OHG
Eine Personenhandelsgesellschaft kann ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen. Gerade bei einer GmbH &
Co. KG bestehe die Gefahr, dass der Mieter einer unübersehbaren Zahl von Gesellschaftern gegenüberstehe; Kommanditgesellschaften hätten zudem
häufig viele dem Mieter unbekannte Kommanditisten, bei denen die Kapitalbeteiligung im Vordergrund stehe und eine sachliche Berechtigung,
gegebenenfalls Eigenbedarf geltend zu machen, nicht einsichtig sei.
BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09 Ist der Samstag ein Werktag?
Bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen, die ein vorleistungspflichtiger Mieter nach § 556b Abs. 1 BGB oder entsprechenden
Vertragsklauseln einzuhalten hat, ist der Sonnabend nicht als Werktag mitzuzählen. Grund dafür ist, dass der Samstag kein Bankgeschäftstag ist.
Achtung: das gilt nicht für den Zugang einer ordnungsgemäßen Kündigung, da die Post auch am Samstag Briefe zustellt.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 132/09 Minderung, Gewerberaum
Der Mieter machte geltend, dass die Räume, die zum Betrieb einer Kinderarztpraxis gemietet wurden, im Sommer wegen der Hitze nur eingeschränkt nutzbar seien. Gemindert wurde erst ab September des betreffenden Jahres. Die Revision wurde zugelassen zur Klärung der Frage, ob sich ein periodisch auftretender Mangel in der Minderung ganzjährig oder nur zeitweise auswirkt. Der BGH stellte klar, dass in einem solchen Fall der Mietzins auch nur in den von dem Mangel betroffenen Zeitraum kraft Gesetzes herabgesetzt ist